Als Interessenvertretung von Public Affairs Professionals setzt sich das Netzwerk Public Affairs e.V. seit vielen Jahren für eine Entmystifizierung von Lobbying durch sachliche Informationen über Abläufe in der politischen Kommunikation, für mehr Transparenz in der Interessenvertretung sowie eine weitere Professionalisierung der Branche ein.
Der vorliegende Gesetzentwurf verschärft durch unverhältnismäßig hohe neue Auflagen insbesondere für Einzelberater und Agenturen die Ungleichbehandlung gegenüber anderen einflussreichen Lobbygruppen, für die nach wie vor keine Registrierungspflicht besteht. Das ist das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber angeblich erreichen will.
Keine Ausnahmen bei der Registrierungspflicht: Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Rechtsanwälte einbeziehen!
Der Anwendungsbereich muss ausnahmslos alle Interessenvertreter umfassen und darf keine Privilegierung einzelner Lobby- oder Personengruppen wie Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Rechtsanwälte vorsehen. Diese Ausnahmen stellen eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Es muss gleiches Recht für alle Interessenvertreter gelten! Ausnahmen bei der Registrierungspflicht für Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Rechtsanwälte und Kirchen dürfen nicht verkompliziert, sondern müssen generell gestrichen werden. Mit der Privilegierung einzelner Gruppen werden der Meinungsbildungsprozess verzerrt und das Vertrauen in den politisch-parlamentarischen Entscheidungsprozess nachhaltig geschwächt.
Registerinhalt darf kein Bürokratiemonster werden
Über den Registerinhalt soll ein legislativer Fußabdruck eingeführt werden, indem künftig alle Positionspapiere und Stellungnahmen zu einem Vorgang im Lobbyregister hochgeladen werden sollen. Dies ist ein sehr hoher Aufwand für alle Registrierungspflichtigen, der aber wenig Transparenz für den interessierten Bürger schafft. Anstelle des Hochladens sollten die Dateien verlinkt werden, beispielsweise zu Ministeriumsseiten bzw. Bundestagsausschüssen.
Damit wird nicht nur zusätzliche Bürokratie verhindert, riesige Speicherkapazitäten vermieden, sondern mehr Transparenz geschaffen. Denn eine Verlinkung garantiert die aktuelle Version und bietet den Vorteil der besseren Vergleichbarkeit der Positionen verschiedener Akteure.
10-Prozent-Regel: Koppelung von absoluter mit prozentualer Angabe führt zu weniger Transparenz
Wenn künftig nur noch Zuwendungen über 10.000 Euro meldepflichtig sein sollen, die zugleich 10 Prozent oder mehr des Gesamtspendenaufkommens ausmachen, würden damit große finanzkräftige Organisationen mit Millionen Spendenbudgets gegenüber kleineren Organisationen privilegiert. Dies würde den Willen des Gesetzgebers konterkarieren und zu weniger Transparenz bei den Finanzierungsquellen spendenfinanzierter Organisationen führen. Die bisherige Pauschalregelung sollte beibehalten und bei Bedarf ggfs. die Wertgrenze abgesenkt werden.
Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten durch Veröffentlichungspflicht auftragsbezogener Einnahmen verhindern
Beratungsfirmen oder Agenturen, die von einem Auftraggeber mit der politischen Interessenvertretung beauftragt werden und hierfür unterstützend einen Einzelberater hinzuziehen, müssen (ebenso wie der Auftraggeber) ihre Aufwendungen offenlegen. Künftig soll der Empfänger – also der Einzelberater als natürliche Person – verpflichtet werden, auftragsbezogene Vergütungen offenzulegen.
Eine auftragsbezogene Einnahmenveröffentlichung durch Einzelpersonen stellt einen unverhältnismäßig großen Eingriff in die Berufsfreiheit, den Schutz personenbezogener Daten und die Wettbewerbsfreiheit dar. Einzelberater könnten wären somit nicht mehr frei in ihrer Kalkulation, da leicht Rückschlüsse auf die Honorargestaltung möglich würden. Außerdem würden Gewinnmargen von Agenturen offengelegt werden, was ebenfalls den Wettbewerb aushebeln würde.
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